AGB

§ 1 Allgemeines

  1. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten von § 24 AGBG.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Geltung der UN-Charta wird ausgeschlossen.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen

  1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums-und Urheberrecht vor.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Wir behalten uns das Recht vor unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu erheben bis zur Höhe von 90% zuzüglich MwSt des durch Lieferschein/Aufmaß nachzuweisenden Leistungsumfangs. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Rückstand, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu erheben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt,  unstreitig oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Geraten wir aus Gründen, die von uns vertreten sind, in Lieferverzug, so ist die Haftung auf Schadensersatz für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Ist Lieferverzug eingetreten und hat uns der Besteller eine Nachfrist von zumindest 4 Wochen mit Ablehnungsdrohung gesetzt, so ist er nach fruchtlosem Fristablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm nur zu, falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
  4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
  5. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferungen durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme zerstört oder beschädigt aufgrund eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, so haben wir Anspruch auf Zahlung der Vergütung im Umfang der von uns erbrachten Leistungen unter Zugrundelegung der Vertragspreise.

§ 6 Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung  oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen wie etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch ergeben, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden; maximal tragen wir die Kosten bis zur Höhe des Kaufpreises.
  3. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen; wir haften also nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften insbesondere auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht; sie gilt dann nicht, wenn Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit es sich um reine Lieferungen handelt, für bauliche Leistungen 2 Jahre gerechnet ab Gefahrübergang; diese Frist ist eine Verjährungsfirst und gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit diese nicht ausdrücklich erklärt ist. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zur behandeln, insbesondere sie ausreichend versichert zu halten.
  3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im üblichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages inklusiv Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir die Offenlegung sämtlicher Forderungen und Schuldner verlangen inklusiv Rechnungsunterlagen.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeiten entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
  6. Wird die Kaufsache mit fremden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum uns vor.
  7. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als dass der Wert unserer Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der feizugebenden Sicherheit obliegt uns.

§ 8 Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.